Nach der vom Bundestag am Donnerstag ohne Ankündigung im Eilverfahren beschlossenen Gesetzesänderung kann die “Verharmlosung” von Kriegsverbrechen und Völkermord künftig wegen „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) bestraft werden. Verstöße können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden.
In einer “Gemeinsamen Erklärung” des Parlaments, die verlesen wurde, heißt es:
“Dass mörderische Kriegsverbrechen, denen in den vergangenen Jahrzehnten Millionen von Menschenleben zum Opfer gefallen sind, in der Öffentlichkeit weiterhin als “Intervention” oder “Stabilisierungseinsatz” zur “Verteidigung von Menschenrechten und Freiheit” verharmlost werden, kann eine an demokratischen Werten orientierte Gesellschaft nicht hinnehmen. Es kann und darf nicht sein, dass mörderische Bombardements und Zerstörungen wehrloser Länder durch Desinformation und Propaganda mit dem Anschein von Legalität lackiert und gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden.
Zum Zweck einer eindeutigen Definition kriegsverbrecherischer Tatbestände und ihrer Ermittlung und Verfolgung hat der Bundestag gleichzeitig beschlossen, die “Aufklärung von Kriegsverbrechen” ab sofort unter seinen besonderen Schutz zu stellen und dem von 175 Jahren Haft bedrohten Wikileaks-Gründer Julian Assange…”
…hier stürzte der Teleprompter ab, den eindeutig russische Hacker offensichtlich gekapert hatten, um die Beschlussfassung des Bundestags und die deutsche Demokratie zu manipulieren. Der Generalbundesanwalt hat Ermittlungen angekündigt, sobald die fieberhafte Fahndung nach den Tätern der Nordstream-Attacke abgeschlossen ist.
Im letzten Jahr hatte die EU-Kommission Deutschland abgemahnt, weil die strafrechtliche Verfolgung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unzureichend umgesetzt sei: “So ist sind nach deutschem Recht das öffentliche Leugnen oder das gröbliche Verharmlosen von Völkerrechtsverbrechen nicht unter Strafe gestellt”, hatte die Kommission erklärt. Da Deutschland eines der wenigen Länder ist, in dem die Leugnung des Holocausts unter Strafe steht, ist diese EU-Abmahnung, die auch an Ungarn und Luxemburg erging, eigentlich verwunderlich. Welche Gesetzeslücke die EU-Juristen im deutschen StGB da entdeckt haben, ist mir offengestanden ein Rätsel. LTO klärt auf: “Anders als bei der Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Völkermords unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (z.B. der Holocaust-Leugnung) nach § 130 Abs. 3 StGB, wonach den Tätern bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe drohen, ist nach der neuen Vorschrift nur das “gröbliche Verharmlosen” strafbar.”
Also aufgepasst und nicht grob werden! Die Richter, die nach dem neuen Abs.5 des § 130 jetzt beurteilen müssen, wo das “sanfte” oder “normale” Verharmlosen aufhört und das “gröbliche” und somit strafbare anfängt, werden es nicht leicht haben. Ganz abgesehen davon, dass auch die Kategorie “Kriegsverbrechen” oft einen hohen Grad an Unschärfe und Interpretationsspielraum aufweist. Zählen nur behauptete oder zweifelsfrei nachgewiesene Taten, wer entscheidet, ob es sich um erlaubte oder verbrecherische Kriegshandlungen handelt ? Macht sich nach § 130 Abs.5 schuldig, wer die Ex-Präsidenten Bill Clinton (Jugoslawien), George Bush (Irak) oder Obama (Libyen) in hohen Tönen lobt und damit “gröblich” ihren Masssenmord an Hundertausenden verharmlost ? Und wie steht es mit Hassreden und Hetze, deren laut EU unzureichender Strafverfolgung mit dem neuen Gesetz jetzt abgeholfen werden soll ? Kann der “Friedenspreis des Buchhandels” dann noch für Aussagen wie “Die Russen sind Barbaren” und “Brennt in der Hölle, ihr Schweine!” vergeben werden ? Und wenn ja – wo doch die “Zeit” gutachtet: “Die Literatur wehrt sich mit ihren Mitteln. Und kämpft für nichts anderes als Frieden.” – ist derlei wehrhafte, “friedensfördernde” Literatur auch noch lobenswert, wenn nicht Russen, sondern Juden, Chinesen oder “Nigger” ins Feuer geschickt werden ? Wir dürfen gespannt sein: “Dem zuständigen Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion Thorsten Lieb zufolge hat die Änderung des § 130 StGB “in erster Linie klarstellenden Charakter, um den Anforderungen des (EU-)Vertragsverletzungsverfahrens gerecht zu werden”. Sie sei jedenfalls “kein lex Putin” und solle auch so nicht verstanden werden.”
Was den “klarstellenden Charakter” des neuen Gesetztes betrifft, bleiben neben den oben gestellten Fragen auch noch viele andere offen, beziehungsweise den Auslegungen und Interpretationen der Richter vorbehalten – und damit auch der Willkür, durchaus als “Lex Putin” verstanden und angewendet zu werden. Wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Beispiel jemand den Untertitel meines neuen Buchs “Warum ich gegen Krieg, aber noch immer “Putinversteher” bin” zur Anzeige bringt – als Verharmlosung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs und Billigung eines brutalen Kriegsverbrechers – muss sich die ohnehin überlastete Justiz mit diesem groben Unfug befassen. Und falls ein empfindsamer Staatsanwalt hier schon ein “gröbliches” Verharmlosen sieht, sogar zur Anklage bringen. Nicht dass mir deswegen jetzt die Knie schlottern, doch es ist zu befürchten, dass mit dem neuen Gesetz ein Hebel geschaffen wird, den öffentlichen Meinungskorridor weiter zu “desinfizieren”. Nachdem sich mit Corona die Methoden der Schädlingsbekämpfung im Debattenraum schon erfolgreich durchgesetzt haben, steht damit eine weitere “Einhegung” der Presse,- Meinungs, – und Gedankenfreiheit an. Natürlich alles im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung…wie es Kollege Seyfried schon in den 70ern gefühlt hat, mit einem fröhlichen Liedchen auf den Lippen…
UPDATE: Thomas Fischer, Ex Bundesrichter, stellt klar:
“Bisher ist das Leugnen und Verharmlosen nämlich nur in Bezug auf die Holocaust-Taten strafbar, ein Rahmenbeschluss der EU verlangt aber die umfassende Strafbarkeit des Leugnens, Billigens und Verharmlosens auch von anderen Völkermord- und Kriegsverbrechen. Die Gruppe oder der Bevölkerungsteil oder die Person, gegen die sich die geleugnete (usw.) Tat richtete, muss eine solche »nach Abs. 1« sein. Und von Absatz 1 sind nach ständiger Rechtsprechung nur Teile der inländischen Bevölkerung umfasst. Also: Wenn Huti die Verbrechen an Tutsi leugnen, ist das nicht nach dem deutschen Paragrafen 130 StGB strafbar. Auch nicht, wenn ein Deutscher russische Kriegsverbrechen in der Ukraine oder amerikanische Kriegsverbrechen im Irak leugnet oder grob verharmlost.”
(wird fortgesetzt)
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